Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Netzwerk – Asyl in Modautal”, der Sitz des Vereins ist Modautal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge. Der Verein pflegt den interkulturellen Austausch und eine Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen. Der Verein unterstützt vorrangig Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, die eine Flüchtlingsunterkunft in Modautal erhalten haben. Er leistet Öffentlichkeitsarbeit für ihre Belange und unterstützt begleitend ihre Integration in die örtliche Gesellschaft.
  2. Insbesondere fördert und begleitet der Verein die ehrenamtliche Arbeit in konkreten Hilfsprojekten und sonstige ehrenamtliche Unterstützungsleistungen im Sinne des § 2 Satz. 1.
  3. Der Verein bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral und basiert auf dem demokratischen Grundverständnis des Grundgesetzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der erfolgten Aufnahme.
  2. Daneben können Persönlichkeiten, Körperschaften, Vereinigungen und Firmen vom Vorstand als fördernde oder beratende Mitglieder berufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; sie wird wirksam, wenn sie einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied zugegangen ist.
  4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Beschluss der Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen und Spenden, sowie aus Veranstaltungseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
    Sie beschließt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
    Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eingeladen werden alle ordentlichen und fördernden Mitglieder. Die Einladung erfolgt elektronisch, bei Bedarf auch per Post (an die zuletzt dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse) – die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Die Einladung erfolgt elektronisch, bei Bedarf auch per Post.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ordentliche Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern die anwesenden ordentlichen Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mit einfacher Mehrheit eine andere Regelung treffen.
  5. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Frühestens möglicher Termin ist der darauf folgende Werktag (Montag-Samstag).
  6. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Es wird offen abgestimmt, auf Verlangen von mindestens einem Mitglied muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern elektronisch / per Post mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt werden. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  9. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstandsvorsitz wahrgenommen.
  10. Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand s. § 9.1 und 2.
  12. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    – Wahl und Abwahl des Vorstands und Bestätigung/Widerruf des Fachvorstands
    – Beschlussfassung über gestellte Anträge;
    – Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichtes des Vorstands;
    – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    – Festsetzung von Beiträgen-, bzw. deren Höhe
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB mindestens aus zwei / maximal drei Personen (Kernvorstand oder geschäftsführender Vorstand), sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Kernvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
  3. Mitglieder des Kernvorstands können nur Vereinsmitglieder werden.
  4. Der Vorstand besteht weiterhin aus weiteren Vorstandsmitgliedern (Fachvorstand) ohne Vertretungsberechtigung. Diese werden vom Kernvorstand bestellt bzw. abberufen, sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  5. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstands wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Fachvortands jederzeit mit einer zweidrittel Mehrheit widerrufen.
  7. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können jederzeit auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf bzw. auf Verlangen des / der Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird bei der nächsten Sitzung des Vorstandes zur Prüfung vorgelegt und mit oder ohne Änderungen verabschiedet. Der Vorstand tagt in der Regel vereinsöffentlich.
  9. Aufgaben des Vorstands sind:
    – Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins;
    – Beratung und Beschlussfassung zu allen wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins;
    – Einberufung der Mitgliederversammlung und Abgabe des jährlichen Rechenschaftsberichts;
    – Vertretung des Vereins nach außen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer – die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen – jeweils für zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur der betreffenden Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die “Stiftung PRO ASYL” mit Sitz in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Modautal, den 18.01.2016

 

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