§ 1 Allgemeines
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen. Die Mitglieder werden bei den Mitgliederversammlungen über die Beitragsverwendung informiert.
§ 2 Beitragsleistungen und -pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des Vereins zahlt einen Mindestbeitrag.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag regelmäßig jährlich abbuchen zu lassen bzw. zu zahlen.
- Mitglieder, die unterjährig ein- oder austreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
- Die Beiträge werden in der Regel nur per Lastschriftverfahren erhoben. Die Abbuchung durch den Verein erfolgt einmal jährlich, in der Regel innerhalb des ersten Quartals.
- Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages in Verzug, wird der Beitrag zweimal schriftlich angemahnt. Geht auch danach keine Zahlung ein, kann das Mitglied gem. § 4 Abs. 4 der Satzung ausgeschlossen werden.
- Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden gemäß Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 3 Vereinskonto
Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf folgendes Konto zulässig:
Volksbank Modau / Netzwerk – Asyl in Modautal
BIC GENODE51ORA
IBAN DE35 5086 4322 0001 0386 72
§ 4 Beitragshöhe, Spendenbescheinigung
- Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 24 EUR.
- Als Beitrags- und Spendenbescheinigung gilt bis zur Höhe von 200 EUR der Kontoauszug des Mitglieds. (gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV, Stand Feb. 2015)* Anlage
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Beitragszahlungspflicht für das Jahr der Beendigung.
§ 6 Schlussbestimmung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
Angenommen in der Vereinsgründungsversammlung / Mitgliederversammlung
Modautal, xx.xx. 2015
Anlage zur Beitragsordnung
Netzwerk – Asyl in Modautal
*) Hinsichtlich des § 4 wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwendungen bis 200 € als Nachweis der Bareinzahlungsbelege oder Kontoauszug des Kreditinstituts nur dann genügt, wenn dem Finanzamt zusätzlich zu dem Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt wird, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, die Angaben über die Freistellung des Zuwendungsempfängers von der Körperschaftssteuer aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt.
(§ 50 Absatz 2 Nr. 2b EStDV)
Download Beitragsordnung [PDF, 197 KB]
Download Betrittserklärung [PDF, 296 KB]